Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ist die nämliche Einschreibung gleichzeitig auf den Folien verschiedener Besitzer zu 
bewirken, so kommt für jeden Besitzer die Gebühr besonders zur Erhebung. 
Von verschiedenen Einschreibungen unterliegt eine jede der Gebühr für sich, soferne 
dieselben nicht auf Grund Einer Verhandlung gleichzeitig auf dem nämlichen Folium oder 
auf verschiedenen Folien eines und desselben Besitzers zu erfolgen haben. In letzterem 
Falle kommt nur Eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur 
Erhebung. 
Art. 92. 
Im Falle der Eintragung von Hypotheken auf Grund letztwilliger Verfügung oder 
gesetzlichen Titels wird außer der Gebühr für die Einschreibung die in Art. 121 Abs. 1 
bestimmte Gebühr besonders erhoben. 
Diese Bestimmung findet jedoch auf die Fälle des § 12 Nr. 1, 2, 5, 7 des Hypotheken= 
gesetzes keine Anwendung. 
Art. 93. 
Hypothekenbuchsauszüge und sonstige auf Grund des Hypothekenbuches zu ertheilende 
Bescheinigungen oder Bestätigungen unterliegen einer Gebühr von 1 Mark. 
Die Gebühr kann, soferne die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit 
des Gegenstandes eine Ausnahme begründen, von dem Gerichte nach freiem Ermessen auf 
die Hälfte ermäßigt werden. 
Erfordert die Anfertigung der in Abs. 1 erwähnten Auszüge, Bescheinigungen oder 
Bestätigungen einen größeren Zeitaufwand, so beträgt die Gebühr 3 bis 10 Mark. 
Art. 94. 
Jür die Zurückweisung unvollständiger, unzulässiger oder unbegründeter Anmeldungen 
oder Anträge ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 
Ist der Gegenstand von Weitläufigkeit oder Verwickelung, so beträgt die Gebühr 3 
bis 10 Mark. 
Art. 95. 
Wird eine Anmeldung oder ein Antrag zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger
	        
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