Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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wähnten Gegenstände betressen, jedoch nach den bestehenden Gesetzen eine gerichtliche Prü- 
fung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern, werden drei Zehntheile 
der Sätze des & 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 20 Mark 
erhoben. 
C. Bestimmungen für die Pfalz. 
1) Hypothekenreinigungsverfahren. 
Art. 100. 
In dem Hypothetenreinigungsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß- 
ordnung und Konkursordnung Art. 203 ff.) finden die Bestimmungen über die Gebühren 
in dem Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geld- 
forderungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß 
1) die in F 35 Ziff. 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr hier für 
die Entscheidung über das Gesuch um Ernennung des Versteigerungsbeamten ge- 
schuldet wird, und daß · 
2) bei der Versteigerung auf Uebergebot die Gebühr nach Art. 11 des gegenwärti- 
gen Gesetzes nur von dem Betrage erhoben wird, um welchen der Zuschlagspreis 
den Erwerbspreis des Eigenthümers, welcher das Versahren eingeleitet hat, über- 
steigt. 
Die in Art. 10 Ziff. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der von dem 
Erwerber angebotene Preis ohne Einleitung einer Versteigerung zur gerichtlichen Vertheilung 
gebracht wird (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung 
Art. 209). 
Art. 101. 
Für die Entscheidung über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche das 
nach Art. 203 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs- 
ordnung in Hypothekenreinigungssachen zu beobachtende Verfahren und die Zulänglichkeit 
einer angebotenen Sicherheitsleistung betressen, werden zwei Zehntheile der Sätze des 9 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
	        
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