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wähnten Gegenstände betressen, jedoch nach den bestehenden Gesetzen eine gerichtliche Prü-
fung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern, werden drei Zehntheile
der Sätze des & 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 20 Mark
erhoben.
C. Bestimmungen für die Pfalz.
1) Hypothekenreinigungsverfahren.
Art. 100.
In dem Hypothetenreinigungsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß-
ordnung und Konkursordnung Art. 203 ff.) finden die Bestimmungen über die Gebühren
in dem Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geld-
forderungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
1) die in F 35 Ziff. 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr hier für
die Entscheidung über das Gesuch um Ernennung des Versteigerungsbeamten ge-
schuldet wird, und daß ·
2) bei der Versteigerung auf Uebergebot die Gebühr nach Art. 11 des gegenwärti-
gen Gesetzes nur von dem Betrage erhoben wird, um welchen der Zuschlagspreis
den Erwerbspreis des Eigenthümers, welcher das Versahren eingeleitet hat, über-
steigt.
Die in Art. 10 Ziff. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der von dem
Erwerber angebotene Preis ohne Einleitung einer Versteigerung zur gerichtlichen Vertheilung
gebracht wird (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
Art. 209).
Art. 101.
Für die Entscheidung über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche das
nach Art. 203 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs-
ordnung in Hypothekenreinigungssachen zu beobachtende Verfahren und die Zulänglichkeit
einer angebotenen Sicherheitsleistung betressen, werden zwei Zehntheile der Sätze des 9 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.