Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

2) Verfahren auf Gesuch der Parteien. 
Art. 102. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, auf Gesuch der 
Parteien (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung 
Art. 163 bis 168) wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Wurde das Gesuch bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben, so beträgt die 
Gebühr 5 bis 10 Mark. 
Art. 103. 
Für die Aufnahme des Zeugenbeweises in Abwesenheitsfällen nach Art. 116 des 
Pfälzischen Civilgesetzbuches (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßorbonung und 
Kontursordnung Art. 174) werden fünf Zehntheile der Sähße des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes besonders erhoben. 
Für die Anordnung der Beweisaufnahme kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung. 
Art. 104. 
In den Fällen, in welchen das Gesetz vor Entscheidung über ein Gesuch um Er- 
mächtigung einer Ehefrau zum Abschluß von Rechtsgeschäften gemäß Art. 185 Abs. 3 des 
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Givilprozeßordnung und Konkursordnung die Ver- 
nehmung des Ehemannes vorschreibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung 5 bis 20 Mark. 
3) Sonstige Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 105. 
Bei Ehescheidungen auf wechselseitige Einwilligung werden erhoben: 
1) für jede von dem Landgerichtspräsidenten aufgenommene Beurkundung (Art. 281, 
285, 288 des Pfälzischen Civilgesetzbuches) 3 Mark; 
2) für die Entscheidung des Landgerichts (Art. 289 des Pfälzischen Civilgesetz- 
buches) die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichlskostengesetzes, wobei der 
Werth des Verhandlungsgegenstandes nach freiem Ermessen des Gerichts festzu- 
setzen, jedoch nicht unter 2,000 Mark und nicht über 50,000 Mark anz: 
nehmen ist;
	        
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