2) Verfahren auf Gesuch der Parteien.
Art. 102.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, auf Gesuch der
Parteien (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
Art. 163 bis 168) wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben.
Wurde das Gesuch bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben, so beträgt die
Gebühr 5 bis 10 Mark.
Art. 103.
Für die Aufnahme des Zeugenbeweises in Abwesenheitsfällen nach Art. 116 des
Pfälzischen Civilgesetzbuches (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßorbonung und
Kontursordnung Art. 174) werden fünf Zehntheile der Sähße des § 8 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes besonders erhoben.
Für die Anordnung der Beweisaufnahme kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung.
Art. 104.
In den Fällen, in welchen das Gesetz vor Entscheidung über ein Gesuch um Er-
mächtigung einer Ehefrau zum Abschluß von Rechtsgeschäften gemäß Art. 185 Abs. 3 des
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Givilprozeßordnung und Konkursordnung die Ver-
nehmung des Ehemannes vorschreibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung 5 bis 20 Mark.
3) Sonstige Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege.
Art. 105.
Bei Ehescheidungen auf wechselseitige Einwilligung werden erhoben:
1) für jede von dem Landgerichtspräsidenten aufgenommene Beurkundung (Art. 281,
285, 288 des Pfälzischen Civilgesetzbuches) 3 Mark;
2) für die Entscheidung des Landgerichts (Art. 289 des Pfälzischen Civilgesetz-
buches) die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichlskostengesetzes, wobei der
Werth des Verhandlungsgegenstandes nach freiem Ermessen des Gerichts festzu-
setzen, jedoch nicht unter 2,000 Mark und nicht über 50,000 Mark anz:
nehmen ist;