Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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In den Fällen der Ziff. 1 ist bei Mitbetheiligung weiterer Personen die Gebühr 
nach den Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen. 
Art. 114. 
Bei Eheverträgen wird der Berechnung der Gebühr das gesammte beiderseitige Ver- 
mögen zu Grunde gelegt, auf welches sich der Vertrag erstreckt. 
Eheverträge ohne Gegenstandssumme, insbesondere über die Wahl eines Güterrechts- 
systems, unterliegen einer Gebühr zu 10 Mark, soferne sie nicht eine Aenderung an dem 
Besitz oder Eigenthum von Liegenschaften oder gleichgeachteten Rechten bewirken. 
Art. 115. 
Erbverträge ohne Gegenstandssumme unterliegen einer Gebühr von 10 Mark. 
Erbverträge, welche mit einem Ehevertrag in der nämlichen Urkunde verbunden sind, 
unterliegen einer besonderen Gebühr nur insoweit, als sie Bestimmungen über Gegenstands- 
summen enthalten, welche nicht schon auf Grund des Ghevertrages der verhältnißmäßigen 
Gebühr unterworfen sind. 
Art. 116. 
Schenkungen oder Stiftungen unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge. 
Schenkungen oder Stiftungen für den Todesfall unterliegen der in Art. 125 be- 
stimmten Gebühr. 
Für Urkunden über Familienfideikommisse, gleichviel ob letztere unter Lebenden oder 
für den Todesfall errichtet werden wollen, beträgt die Gebühr 50 Mark. 
Art. 117. 
Eine Gebühr zu 15/4 vom Hundert der Gegenstandssumme wird erhoben von Gesell- 
schaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften oder von Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowie von Verträgen oder Beschlüssen, 
welche die Erhöhung des Grund= oder Aktien-Kapitales solcher Gesellschaften betreffen. 
Bei Aktiengesellschaften, welche nicht den Gewinn der Theilhaber bezwecken, kommt 
anstatt obiger Gebühr die Gebühr des Art. 112 Ziff. 2 zur Erhebung.
	        
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