Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 120. 
Vergleiche sind den nämlichen Gebühren unterworfen wie Verträge. 
Art. 121. 
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung sowie hypothekarische Kautionen unterliegen 
einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Für Cessionen und Verpfändungen von Hypotheken beträgt die Gebühr 3 vom Tausend 
der Gegenstandssumme. 
Alle übrigen Rechtsgeschäfte in Hypothekensachen unterliegen einer Gebühr von 1 Mark. 
Bei Löschungsbewilligungen wird eine besondere Gebühr für die Quittung nicht geschuldet. 
Art. 122. 
Die Bestimmungen über die Gebühren in Hypothekensachen finden auf Urkunden in 
Ewiggeldsachen entsprechende Anwendung. 
Art. 123. 
Wird in einem Vertrage über den Besitz oder das Eigenthum unbeweglicher Sachen 
oder diesen gleichgeachteter Rechte, oder über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ver- 
fügt, welche sich außerhalb Bayerns befinden, so kommt hiefür nur die in Art. 112 
Ziff. 2 bestimmte Gebühr zur Erhebung. 
Art. 124. 
Für Inventare (Vermögensbeschreibungen) beträgt die Gebühr 2 vom Tausend des 
ausgewiesenen Vermögens unter Abzug der Schulden, mindestens aber 1 Mark. 
Im Falle der Betheiligung Minderjähriger wird die in Abs. 1 bestimmte verhältniß- 
mäßige Gebühr nur zur Helfte erhoben. 
Art. 125. 
Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unterliegen einer Gebühr zu 10 Mark. 
Die gleiche Gebühr wird für letztwillige Verfügungen erhoben, welche dem Notar
	        
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