Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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diesem Behufe hat der Gerichtsschreiber des Konkursgerichts dem Hypothekenamte beglaubigte 
Abschrift der Formel des Eröffnungsbeschlusses mit Angabe des Datums desselben unver- 
züglich mitzutheilen. » 
Ist das zur Konkursmasse gehörende unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners 
oder ein Theil desselben im Hypothekenbuche noch nicht eingetragen, so hat der Konkurs- 
verwalter die Eintragung unter Vorlage der zur Eröffnung eines Hypothekfoliums erforder- 
lichen Nachweise bei dem Hypothekenamte zu veranlassen. 
Auf die Aufhebung, Einstellung und Wiederaufnahme des Konkursverfahrens findet 
die Vorschrift in Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners 
außerhalb des Konkurses. 
Art. 34. 
Gläubiger, welche aus dem Vermögen des Schuldners ihre Befriedigung nicht erlangen 
bönnen, sind befugt, außerhalb des Konkurses Rechtshandlungen des Schnldners als ihnen 
gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzufechten. 
Art. 35. 
Anfechtbar sind: 
1) Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Theile bekannten Ab- 
sicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat, 
2) die in dem letzten Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung des Aufechtungs- 
rechts geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners 
mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, mit seinen oder seines Ehe- 
gatten Verwandten in auf= und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehe- 
gatten voll= und halbbürtigen Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser 
Personen, 
soferne durch den Abschluß des Vertrags die Gläubiger des Schuldners benachtheiligt 
werden und der andere Theil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsab- 
schlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachtheiligen, nicht be- 
kannt war.
	        
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