Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Bestimmung in Abs. 2, eine Gebühr zu 1 vom Tausend der Gegenstandssumme im Mindest- 
betrage von 50 Pfennig besonders erhoben. 
Für die vollstreckbare Ausfertigung von Hypothekenurkunden (Art. 130 des Gesetzes 
zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung), sowie für andere 
Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
Die gleiche Gebühr wird auch für sonstige Beglaubigungen, Zeugnisse und andere 
derartige Bescheinigungen erhoben, über welche keine förmliche Notariatsurkunde er- 
richtet wird. 
Art. 131. 
Der Mindestbetrag einer verhältnißmäßigen Gebühr kann unter den Betrag der für 
das gleiche Rechtsgeschäft bestimmten firen Gebühr nicht herabsinken. 
Art. 132. 
Bei einseitigen Verträgen wird die verhältnißmäßige Gebühr erhoben, wenn auch die 
Annahmeerklärung in der Urkunde nicht enthalten ist. 
Wird jedoch innerhalb drei Monaten die Verweigerung der Annahme nachgewiesen, 
so wird nur die Gebühr für eine einfache Erklärung geschuldet und der hienach zu viel 
erhobene Betrag zurückersetzt. 
Art. 133. 
Verträge, welche unter einer Bedingung abgeschlossen werden, sind, soweit das Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, wie unbedingte zu behandeln. 
Wird jedoch die Giltigkeit des Vertrages ausdrücklich von der Zustimmung einer be- 
stimmten dritten Person abhängig gemacht und innerhalb drei Monaten der Nachweis 
erbracht, daß die Zustimmung versagt wurde, so wird nur eine Gebühr von 1 Mark ge- 
schuldet und der hienach zu viel erhobene Betrag zurückerstattet. 
Art. 134. 
Wird die Rechtsgiltigkeit eines Vertrages ausdrücklich von der nachträglichen Geneh-
	        
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