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Art. 143.
Bei der Aufnahme von Urkunden, welche der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegen,
haben die Parteien die Gegenstandssumme wahrheitsgetreu anzugeben. Betrifft das Rechts-
geschäft keine bestimmte Geldsumme und läßt der Gegenstand desselben gleichwohl eine Ver-
anschlagung in Geld zu, so hat der beurkundende Notar die Betheiligten zur Angabe des
wahren Werthes behufs der Gebührenberechnung aufzufordern.
Verweigern die Betheiligten die Werthsangabe, oder wird die von den Betheiligten
ursprünglich oder in Folge der Aufforderung gemachte Werthsangabe oder bei Zwangs-
versteigerungen von Liegenschaften (Art. 11) der Zuschlagspreis dem wahren Werthe nicht
entsprechend erachtet, so hat das Rentamt seinerseits einen Werthsanschlag, welcher bei
landwirthschaftlichen Grundstücken (Aeckern, Wiesen, Weinbergen, Hopfengärten, Weiden),
insoferne nicht besondere Verhältnisse eine Erhöhung oder Verminderung rechtfertigen, mit
dem zwanzigfachen Betrage der Grundsteuer-Verhältnißzahl zu berechnen ist, mit dem Be-
merken bekannt zu geben, daß, wenn Erinnerungen hiegegen binnen zwei Wochen nicht
erhoben werden, dieser Werthsanschlag der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt würde.
Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den vom Rentamte ge-
machten Werthsanschlag eine Vereinbarung nicht statt, so erfolgt die Werthsermittelung als
Gegenstand der nichtstreitigen Rechtspflege auf schriftlichen Antrag des Rentamtes bei dem
Amtsgerichte durch zwei beeidigte Schätzmänner, von welchen der eine durch das Rentamt,
der andere durch die Betheiligten vorgeschlagen wird. Der Durchschnitt beider Schätzungen
oder, wenn die Betheiligten binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung einen ge-
eigneten Schätzmann nicht bezeichnen, die alleinige Schätzung des rentamtlichen Schätzmannes
bildet sodann die der Gebührenberechnung zu Grund zu legende Werthssumme.
Die Kosten der Schätzung sind von den Betheiligten zu tragen, wenn die Werths-
angabe verweigert wurde, oder wenn das Ergebniß der Schätzung den von den Betheiligten
angegebenen Werth um 10 Procent übersteigt.
Wurde der Werth von den Betheiligten wissentlich zu gering angegeben, so trifft jeden
derselben überdieß eine Geldstrafe im doppelten Betrage der hinterzogenen Gebühr. Wird
jedoch die Werthsangabe noch vor Vornahme der Schätzung von den Pflichtigen selbst be-
richtigt, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.