Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Das Amtsgericht hat über etwaige Ablehnungsgründe, welche gegen die Schätzmänner 
vorgebracht werden, ohne Zulassung einer Beschwerde zu entscheiden und in gleicher Weise 
das Ergebniß der Schätzung sowie die Verbindlichkeit zur Kostentragung in einem Beschlusse 
endgiltig auszusprechen. 
Das Verfahren ist gebührenfrei. 
Art. 144. 
Bei Pacht= oder Miethverträgen, welche auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, 
bildet der Betrag des einjährigen Zinses multiplizirt mit der Zahl der Jahre und, wenn 
der fünfundzwanzigfache Betrag geringer ist, dieser Betrag die Gegenstandssumme. 
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer abgeschlossen, so ist der 
Berechnung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Zinses zu 
Grund zu legen. 
Art. 145. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit, sowie der Werth des Rechts auf wiederkehrende 
Nutzungen oder Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 7, 9 der Reichs- 
Civilprozeßordnung zu berechnen. 
Wenn jedoch Austräge (Nahrungsverträge) bei Gutsübergaben von Verwandten der 
aufsteigenden auf solche der absteigenden Linie zu Gunsten der Uebergeber bedungen werden 
und mit der Uebergabe in der nämlichen Urkunde vorkommen, so wird hiefür keine beson- 
dere Gebühr berechnet, sondern es erhöht sich in diesem Falle nur der Uebernahmspreis 
um den Werth des einjährigen Bezuges im fünffachen Betrage. 
Art. 146. 
Bei Berechnung der Gebühr nach der Gegenstandssumme werden, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in Art. 124, die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in Abzug gebracht. 
Art. 147. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, der die Thätig- 
keit des Notars veranlaßt hat. Ist dieselbe von Mehreren veranlaßt worden, so haften 
diese dem Sküate gegenüber sammtverbindlich. 
Vereinbarungen über die Tragung der Gebühren sind nur für die Betheiligten wirksam.
	        
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