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nahme von Siegelungen und Entsiegelungen, sowie für die Vornahme der Verrichtungen
einer Urkundsperson durch den Gerichtsvollzieher Gebühren nicht erhoben.
Art. 158.
Hinsichtlich des Beschwerderechts, sowie bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens
bei Beschwerden finden die Vorschriften in Art. 151, 152 des gegenwärtigen Gesetzes
entsprechende Anwendung.
Art. 159.
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die
Bestimmungen in Art. 209, 221 bis 228 des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend.
B. Bestimmungen für die Pfalz.
Art. 160.
Findet bei Uebertrag einer Forderung eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
nach Maßgabe des Art. 1690 des Pfälzischen Givilgesetzbuches statt, so unterliegt die
Uebertragsurkunde, wenn dieselbe nicht schon bei einem Notar zur Bewerthung gelangt ist,
einer Gebühr zu 3 vom Tausend der Gegenstandssumme.
Art. 161.
In dem Hypothekenreinigungsverfahren werden die in Art. 154 bestimmten Gebühren
nicht erhoben.
V. Abtheilung.
Justiz-, innere, polizei- und Finanz-Verwaltung;
Verwaltungerechtspflege.
Art. 162.
Auf dem Gebiete der Justiz“, innern, Polizei= und Finanz-Verwaltung sowie der
Verwaltungsrechtspflege unterliegen der Gebühr: