Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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nahme von Siegelungen und Entsiegelungen, sowie für die Vornahme der Verrichtungen 
einer Urkundsperson durch den Gerichtsvollzieher Gebühren nicht erhoben. 
Art. 158. 
Hinsichtlich des Beschwerderechts, sowie bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens 
bei Beschwerden finden die Vorschriften in Art. 151, 152 des gegenwärtigen Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Art. 159. 
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die 
Bestimmungen in Art. 209, 221 bis 228 des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
B. Bestimmungen für die Pfalz. 
Art. 160. 
Findet bei Uebertrag einer Forderung eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 
nach Maßgabe des Art. 1690 des Pfälzischen Givilgesetzbuches statt, so unterliegt die 
Uebertragsurkunde, wenn dieselbe nicht schon bei einem Notar zur Bewerthung gelangt ist, 
einer Gebühr zu 3 vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Art. 161. 
In dem Hypothekenreinigungsverfahren werden die in Art. 154 bestimmten Gebühren 
nicht erhoben. 
V. Abtheilung. 
Justiz-, innere, polizei- und Finanz-Verwaltung; 
Verwaltungerechtspflege. 
Art. 162. 
Auf dem Gebiete der Justiz“, innern, Polizei= und Finanz-Verwaltung sowie der 
Verwaltungsrechtspflege unterliegen der Gebühr:
	        
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