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und findet mit allen Aufgeführten nur ein gleichzeitiger Akt der Verhaudlung statt, wie bei
Verpflichtungen oder Verkündungen, so ist auch die Protokollgebühr nur Einmal zu erheben.
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen der in Einem Protokolle Aufgeführten eine
gesonderte Verhandlung eintritt, wie bei Vernehmungen von Betheiligten, Zeugen u. s. w.,
so sind für jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten
Zeit besonders zu erheben.
Art. 167.
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch
bei allen jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere
Gebühr bestimmt ist.
Art. 168.
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne
Unterschied, ob eine oder mehrere physische oder juristische Personen betheiligt sind, immer
nur einfach erhoben.
Art. 169.
Die Gebühr für schriftliche Ertheilung eines Wohnungsaufschlusses beträgt 20 Pfennig.
Art. 170.
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben:
1) für die Ausdehnung der Giltigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbe=
betrieb im Umherziehen auf einen andern Bezirk durch die zuständige Behörde
dieses Bezirkes;
2) für Dienstbotenbücher:;
3) für Zeugnisse der Amtsärzte:;
4) für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum I. Jannar 1876
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden;
5) für Jagdkarten-Duplikate;
6) für Duplikate der Arbeitsbücher für Arbeiter unter 21 Jahren;
7) für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste.