Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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und findet mit allen Aufgeführten nur ein gleichzeitiger Akt der Verhaudlung statt, wie bei 
Verpflichtungen oder Verkündungen, so ist auch die Protokollgebühr nur Einmal zu erheben. 
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen der in Einem Protokolle Aufgeführten eine 
gesonderte Verhandlung eintritt, wie bei Vernehmungen von Betheiligten, Zeugen u. s. w., 
so sind für jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten 
Zeit besonders zu erheben. 
Art. 167. 
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch 
bei allen jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere 
Gebühr bestimmt ist. 
Art. 168. 
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne 
Unterschied, ob eine oder mehrere physische oder juristische Personen betheiligt sind, immer 
nur einfach erhoben. 
Art. 169. 
Die Gebühr für schriftliche Ertheilung eines Wohnungsaufschlusses beträgt 20 Pfennig. 
Art. 170. 
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben: 
1) für die Ausdehnung der Giltigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbe= 
betrieb im Umherziehen auf einen andern Bezirk durch die zuständige Behörde 
dieses Bezirkes; 
2) für Dienstbotenbücher:; 
3) für Zeugnisse der Amtsärzte:; 
4) für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum I. Jannar 1876 
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden; 
5) für Jagdkarten-Duplikate; 
6) für Duplikate der Arbeitsbücher für Arbeiter unter 21 Jahren; 
7) für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste.
	        
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