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Art. 171.
Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen:
1) Arbeitsbücher, mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren;
2) Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsaus
3) einfache Leumundszeugnisse oder Fihrungsatesse:
Art. 172.
Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr:
1) 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder
einer derselben untergeordneten Paßbehörde,
2) 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Aeußern ausgestellt werden.
Unbemittelte Personen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 173.
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1) für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 12 des Gesetzes vom
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt);
2) für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden;
3) für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art.
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hiedurch
nicht berührt.
Art. 174.
Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverbande in anderen als den in
815 Abß. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes- und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr von
3 Mark. Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 175.
Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 192 Ziff. 19,
eine Gebühr von 4 Mark erhoben.