Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche für die Aus- 
fertigung solcher Zeugnisse behufs Verwendung zur Exigenz jener Anstalten oder 
behufs Deckung der Prüfungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt. 
20) für die Zeugnisse der Vermittelungsämter; 
21) für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen. 
Art. 193. 
Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und Be- 
schwerderechtes befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne 
Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, 
wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissen- 
heit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
Art. 194. 
Ist ein Verfahren, für welches nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen 
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Ueberzeugung der Behörde durch offenbar 
unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlaßt worden, so hat die Be- 
hörde von Amtswegen die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes zu beschließen. 
Art. 195. 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder über 
deren Größe werden, soweit dieselben bei den in Art. 186 bezeichneten Gemeindebehörden 
aufallen, von den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und auf erhobene Be- 
schwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter Instanz ent- 
schieden. 
Streitfragen in Bezug auf Gebühren und Auslagen, welche bei den in Art. 164 
bezeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeordneten Behörden anfallen, werden von 
den genannten Mittelstellen in erster und auf erhobene Beschwerde von dem einschlägigen 
Ministerium in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gehörigen Angelegen-
	        
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