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Art. 41.
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den Erben statt.
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die anfechtbare
Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren begründete Anfechtung statt:
1) wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes bekannt war, daß der Schuldner die Rechts-
handlung in der Absicht vorgenommen hatte, seine Gläubiger zu benachtheiligen,
2) wenn er zu den in Art. 35 Ziff. 2 genannten Personen gehört und nicht beweist,
daß er zur Zeit seines Erwerbes von den Umständen, welche die Anfechtung gegen
den Rechtsvorgänger begründen, keine Kenntniß hatte.
Art. 42.
Das Aufechtungsrecht verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem
für den Gläubiger durch eine von ihm bewirkte Zwangsvollstreckung ermittelt ist, daß er
aus dem Vermögen des Schuldners Befriedigung nicht erlangen kann.
Art. 43.
Während des Konkursverfahrens können Rechtshandlungen des Schuldners, soweit sie
dem Anfechtungsrechte des Konkursverwalters unterliegen, von einzelnen Gläubigern nicht
angefochten werden.
Art. 44.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes vorgenommenen Rechtshandlungen Anwendung, soferne nicht dieselben nach
den Vorschriften der bisherigen Gesetze der Anfechtung entzogen oder in geringerem Um-
fange unterworfen sind.
Für die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes anhängig gewordenen
Rechtsstreite sind die Vorschriften der bisherigen Gesetze maßgebend.
Verfahren bei Streitigkeiten über Entschädigung bei Zwangsenteignung.
Art. 45.
An Stelle der Art= XIX, XX., XXI und XXII Ziff. 5 und 6 des Gesetzes vom