Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

958. 
Art. 201. 
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben: 
1) bei den Kronämtern 2,000 Mark; 
2) bei Rentenlehen 3 vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrages; 
3) bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 202. 
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten: 
!) 1,500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“; 
2) 2,000 „ bei der Erhebung in den Ritterstand; 
3) 5,000 „ bei der Erhebung in den Freiherrustand; 
4) 10,000 „ bei der Erhebung in den Grafenstand; 
5) 20,000 „ bei der Erhebung in den Fürstenstand. 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Ueberspringung tieferer sind auch die Ge- 
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten. 
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zu Theil, so sind 
die Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen. 
Wird die Adelsverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zu Theil, so erhöhen sich 
die Gebühren um die Hälfte. 
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehntheilen in den allgemeinen Stipendienfond. 
Art. 203. 
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zur- 
1) 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
2) 50 „ bei dem Ritterstande; 
3) 100 „ bei dem Freiherrustande; 
4) 200 „ bei dem Grafenstande; 
5) 300 „ bei dem Fürstenstande. 
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 202 Abs. 3, 4 nur im einfachen 
Betrage zu entrichten.
	        
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