K 52. 959
Art. 204.
Für Diplome über die Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen oder Wappen
wird eine Gebühr von 200 Mark erhoben.
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens und Wappens gleich-
zeitig ertheilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrage zur Erhebung.
Art. 205.
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung.
Art. 206.
Neben den Gebühren der Art. 201, 202, 204 kommen die Kosten für Ausfertigung
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung.
Art. 207.
In den Fällen der Art. 199, 201 bis 205 werden die veranlaßten Ausfertigungen
erst ertheilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und
sonstigen Kosten bezahlt oder hinterlegt sind.
Art. 208.
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten
Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abtheilung. Im Uebrigen finden die
Bestimmungen der genannten Abtheilung mit Ausnahme des Art. 187 auch auf die vor-
erwähnten Gegenstände entsprechende Anwendung.
VII. Abtheilung.
Sonstige Gegenstände.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 209.
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der in gegenwärtiger Abtheilung be-
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