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stimmten Gebühren oder über deren Größe werden in erster Instanz von den Negierungs-
finanzkammern in öffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß des
Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen.
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Aerars als Staatsanwalt beizuwohnen.
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören.
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht sowohl dem Gebühren-
pflichtigen als auch dem Staatsanwalte das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwal-
tungsgerichtshof zu.
Im Uebrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und zweiter Instanz, als
auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Ver-
waltungsrechtssachen betreffend.
Art. 210.
Auf Notariatsurkunden finden die Vorschriften in Art. 209 und in Abschnitt II
Titel III, IV, VII und VIII keine Anwendung, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung in
Art. 119 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I. Titel.
gesitzueränderungs-Gebühr.
Art. 211.
So oft eine Besitzveränderung in Bezug auf unbewegliche Sachen oder diesen gleich-
geachtete Rechte stattfindet, sei es in Folge von Beschlüssen oder Entscheidungen der Be-
hörden, im Erbgange oder auf sonstige Weise, schulden die neuen Besitzer die in Art. 212
bestimmte Gebühr.
Die Besitzveränderungs-Gebühr ist subsidiärer Natur und nur für jene Besitzveränder-
ungen zu entrichten, über welche nicht bereits eine mit der verhältnißmäßigen Gebühr be-
werthete Vertrags= oder Vergleichs-Urkunde vorliegt.