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Art. 212.
Die Gebühr wird aus dem Werthe des Gegenstandes der Besitzveränderung ohne
Abzug der Schulden berechnet und beträgt:
1) 1 vom Hundert
a) bei dem Erwerb von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen für
den Todesfall sowie bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse,
Majorate, Stamm= oder Erbgüter;
b) bei sonstigen Uebergängen auf die in Art. 113 Ziff. 1 bezeichneten
Personen;
2) 2 vom Hundert in den übrigen Fällen.
Geht der Besitz auf mehrere Personen, welche verschiedene Procentsätze schulden, gemein-
schaftlich über, so ist die Gebühr nach den Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert
zu berechnen.
Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie sind in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1à
von Entrichtung der Besitzveränderungs-Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle Besitzverän=
derungen, welche sich nach dem bestehenden ehelichen Güterrechte kraft des Gesetzes unter
Lebenden vollziehen.
Art. 213.
Bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erbgüter,
bei fideikommissarischen Substitutionen, dann überhaupt in den Fällen, in welchen Nutzung oder
Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, finden auf die Werths-
berechnung die Bestimmungen in Art. 12 bis 15, 20 bis 22 des Gesetzes über die Erb-
schaftsstener entsprechende Anwendung.
Art. 214.
Wer auf irgend eine Weise in den Besitz von unbeweglichen Sachen eder diesen
gleichgeachteten Rechten tritt, ohne hiefür eine mit der verhältnißmäßigen Gebühr bewer-
thete Erwerbsurkunde erlangt zu haben, ist verpflichtet, dem Rentamte, in dessen Bezirk
die Realität tiegt, innerhalb zwei Monaten vom Tage des Besitzantrittes an gerechnet den
Besitzwechsel anzuzeigen und den Werth unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte
anzugeben.
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