Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

5#½—* 52. 961 
Art. 212. 
Die Gebühr wird aus dem Werthe des Gegenstandes der Besitzveränderung ohne 
Abzug der Schulden berechnet und beträgt: 
1) 1 vom Hundert 
a) bei dem Erwerb von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen für 
den Todesfall sowie bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse, 
Majorate, Stamm= oder Erbgüter; 
b) bei sonstigen Uebergängen auf die in Art. 113 Ziff. 1 bezeichneten 
Personen; 
2) 2 vom Hundert in den übrigen Fällen. 
Geht der Besitz auf mehrere Personen, welche verschiedene Procentsätze schulden, gemein- 
schaftlich über, so ist die Gebühr nach den Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert 
zu berechnen. 
Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie sind in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1à 
von Entrichtung der Besitzveränderungs-Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle Besitzverän= 
derungen, welche sich nach dem bestehenden ehelichen Güterrechte kraft des Gesetzes unter 
Lebenden vollziehen. 
Art. 213. 
Bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erbgüter, 
bei fideikommissarischen Substitutionen, dann überhaupt in den Fällen, in welchen Nutzung oder 
Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, finden auf die Werths- 
berechnung die Bestimmungen in Art. 12 bis 15, 20 bis 22 des Gesetzes über die Erb- 
schaftsstener entsprechende Anwendung. 
Art. 214. 
Wer auf irgend eine Weise in den Besitz von unbeweglichen Sachen eder diesen 
gleichgeachteten Rechten tritt, ohne hiefür eine mit der verhältnißmäßigen Gebühr bewer- 
thete Erwerbsurkunde erlangt zu haben, ist verpflichtet, dem Rentamte, in dessen Bezirk 
die Realität tiegt, innerhalb zwei Monaten vom Tage des Besitzantrittes an gerechnet den 
Besitzwechsel anzuzeigen und den Werth unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte 
anzugeben. 
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