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Sind die Realitäten in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die An-
zeige und Werthsangabe bei jenem Nentamte, in dessen Bezirk das Hauptgut liegt.
Die wissentliche Versäumniß obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der
schuldigen Gebühr nach sich.
Art. 215.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Werthsangaben, sowie der etwa erforder-
lichen weiteren Erhebungen hal das Rentamt die Gebühr von Amtswegen zu reguliren,
wobei die Bestimmungen in Art. 143 entsprechende Auwendung zu finden haben.
II. Titel.
Gebühren-Aequivalent.
Art. 216.
Juristische Personen, öffentliche Korporationen, Handels= und Versicherungsgesellschaften,
Genossenschaften, Vereine, sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in
ihrem Besitze befindlichen unbeweglichen Sachen und diesen gleichgeachteten Rechten alle
zwanzig Jahre, vom Tage des letzten Anfalls einer verhältnißmäßigen Gebühr an gerechnet,
ein Gebühren-Aequivalent zu entrichten.
Gleiches gilt für Gesammtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung
des Art. 213 Anwendung findet.
Art. 217.
Das Gebühren-Aequivalent wird beginnend mit dem 1. Jannar 1880 erhoben und
beträgt, wenn dasselbe anfällt in dem Jahre
1880 ½0 vom Hundert
1881 2%% „ „
1882 10 » «
1883 10 „ 7“
1884 510 / «
1885 5½% „ »
1886 5% „ «