Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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III. Titel. 
Oeffentliche Mobiliarversteigerungen. 
Art. 221. 
Oeffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutzungen, welche nicht 
den Immobilien gleich zu achten sind, unterliegen einer Gebühr zu 1 vom Hundert des 
erzielten Gesammterlöses. 
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, so finden auf die Werths- 
berechnung die Bestimmungen in Art. 144 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 222. 
Von der Gebühr sind befreit: 
1) Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staats-Kasse; 
2) Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr; 
3) Zwangsversteigerungen. 
Art. 223. 
Privatpersonen, welche eine gebührenpflichtige Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, 
haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem Rentamte, in dessen Bezirk dieselbe 
stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Beginnes der Versteigerung schriftlich oder zu 
Protokoll anzuzeigen. 
Wird die Versteigerung im Auftrage eines Anderen vorgenommen, so ist gleichzeitig 
der Auftraggeber zu benennen. 
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Gemeindebeamte, welche 
öffentliche Versteigerungen vornehmen, hievon dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten 
haben, wird von der Staatsregierung bestimmt. 
Art. 224. 
lleber jede gebührenpflichtige Versteigerung ist eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, 
in welcher die zum Aufwurf gebrachten Gegenstände und die hiefür erzielten Preise einzeln 
vorzutragen sind.
	        
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