K9. 77
17. November 1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke be-
treffend, treten nachstehende Bestimmungen.
Art. 46.
Wird die Abtretung des angesprochenen Grundeigenthums nicht verweigert, oder ist
über die Verpflichtung zur Abtretung von der zuständigen Administrativjustizstelle ein rechts-
kräftiges Erkenntniß erlassen und unter den Betheiligten nur noch die Frage über die Art
oder den Betrag der zu leistenden Entschädigung streitig, so hat auf Antrag des Abtretungs-
berechtigten die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die zuständige
Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen. Der Antrag hat sich auf alle in dem betreffenden
Verwaltungsbezirke belegenen Gegenstände, bezüglich deren die Abtretungspflicht bereits fest-
steht und nicht schon Vereinbarung über die Entschädigung erfolgt ist, unter genauer Be-
zeichnung der Gegenstände sowie unter Angabe der Abtretungspflichtigen und sonst Betheiligten
zu erstrecken.
Wird die Einleitung des Schätzungsverfahrens bezüglich eines zur Abtretung ange-
sprochenen Gegenstandes nicht binnen sechs Monaten von der freiwilligen Anerkennung der
Abtretungspflicht oder dem hierüber ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse an von Seite
des Abtretungsberechtigten beantragt, so ist der Abtretungspflichtige zur Stellung des An-
trags befugt.
Art. 47.
Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sofort einen Termin zur Abschätzung der in
dem Antrage bezeichneten Gegenstände. Nach Lage der Sache können zur Abschätzung ein-
zelner Gegenstände oder bestimmter Gruppen derselben gesonderte Termine bestimmt werden.
Zu dem Termine sind die Betheiligten zu laden sowie drei Sachpverständige als Schätz-
leute entweder für alle zur Abschätzung bestimmten Gegenstände oder für einzelne Gegen-
stände oder einzelne Arten derselben beizuziehen. Die Schätzleute sind, soferne sich nicht
die Betheiligten über deren Wahl geeinigt und spätestens eine Woche vor dem Termine
hievon Anzeige gemacht haben, von der Distriktsverwaltungsbehörde zu ernennen. Personen,
welche als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind, oder welche an der
Feststellung der Entschädigungssumme sonst ein rechtliches Interesse haben, können nicht als
Schätzleute bestimmt werden.