Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

52. 973 
Ist die Versicherung auf kürzere Dauer als ein Jahr abgeschlossen, so wird für jedes 
halbe Jahr und für jeden Bruchtheil eines solchen die Hälfte der Gebühr erhoben, welche 
bei einjähriger Dauer der Versicherung zu entrichten sein würde. 
Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue Verträge zu behandeln. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pfennig. 
Art. 246. 
Von der Gebühr sind befreit: 
1) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von 
Gewerben herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen; 
2) die Versicherungen gegen Brandschaden bei den Brandversicherungsanstalten für 
Gebäude in den Landestheilen rechts des Rheins und in der Pfalz; 
3) Rückversicherungen. 
Art. 247. 
Die Entrichtung der Gebühr obliegt dem Versicherten. 
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung der Versicherungsan- 
stalten, welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen die Versicherten die Ge- 
bühren bezüglich aller von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer 
Nachweisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen. 
Auswärtige Versicherungsanstalten sind gehalten, nach näherer Anordnung der Staats- 
regierung einen oder mehrere Generalbevollmächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnung 
zu pflegen ist. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung. 
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können die erwähnten Versicher= 
ungsanstalten beziehungsweise deren Geeneralbevollmächtigte nöthigenfalls durch Androhung 
und Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark angehalten werden. 
Art. 248. 
Werden in einer nach Art. 247 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden 
Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach-
	        
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