Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 257. 
Werden in einer nach Art. 255 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden 
Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach- 
gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Per- 
son in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Ge- 
bühren, mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für 
die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar. 
Art. 258. 
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäftes mehrere Schriftstücke 
(Pfandschein, Quittung u. s. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewertheten Schriftstücken 
(Art. 252 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken, 
daß und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist. 
VIII. Abtheilung. 
Gemeinsame gestimmungen. 
Art. 259. 
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältnisse Einfluß auf die Gebührenpflicht 
einräumt, macht es keinen Unterschied, ob dasselbe durch eheliche oder erweislich anerkannte 
außereheliche Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft begründet ist. 
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältniß, welches zufolge eines richterlichen Erkennt- 
nisses oder eines Vertrages schon vor dem Anfalle der Gebühr zu bestehen aufgehört hat, 
darf nicht zurückgegangen werden. 
Art. 260. 
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Be-
	        
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