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hörde innerhalb desselben den Gebührensatz unter Berücksichtigung des Umfanges und der
Schwierigkeit der Sache, der Bedeutung derselben für das bürgerliche Leben und der Lei-
stungsfähigkeit des Pflichtigen zu bestimmen.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, hierüber nähere Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Art. 261.
In allen Fällen, in welchen für die Partei ein Rechtsanwalt handelt, ist für die
Entrichtung der Gebühren, Auslagen und desfallsigen Vorschüsse nicht der Anwalt, sondern
die von ihm vertretene Partei verhaftet, wenn nicht der Anwalt ausdrücklich die Zahlung
für die Partei übernommen hat.
Art. 262.
Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten,
auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, kommen,
wenn eine Amtshandlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren gesetzlich be-
stimmt sind, diese Gebühren zur Erhebung. Die Staatsregierung ist jedoch ermächtigt, für
solche Fälle ausnahmsweise auch andere Gebührensätze zu bestimmen.
Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht, so werden Gebühren nicht
erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ist dieß nicht der Fall, so können besondere
Gebühren erhoben werden, deren Sätze die Staatsregierung bestimmt.
In allen Fällen sind die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baaren
Auslagen zu erstatten.
Die Vornahme der Amtshandlung kann von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung
der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werdem.
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden hiedurch nicht berührt.
Art. 263.
In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare
Anwendung findet, kann gegenüber Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen
Wohnsitz haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme
einzelner Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Thätigkeit in der
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