Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donan-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be- 
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für 
die XV. Finanzperiode in Geltung. " 
Titel IV. 
Besondere Verfügungen. 
g. 11. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XV. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben. 
812. 
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den Landestheilen diesseits des 
Rheines gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammt- 
ausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungskammer, dann durch Aufstellung der 
Brandversicherungs-Inspektoren und deren Funktionäre entstehen, an die Staatskasse zu 
bezahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XV. Finanzperiode auf 364,000 .∆ 
festgesetzt. 
13. 
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für das aktive, nicht stabile 
Personal vorgesehenen Zulagen haben bei Bemessung der Pensionen und Unterhaltsbeiträge, 
welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relikten gewährt werden, nicht in 
Betracht zu kommen. 
Bei Berechnung der Umzugsgebühren sind dieselben nur, insoweit es sich um die Ab- 
gleichung der Bezüge handelt, in Komputation zu ziehen. 
f4. 
Die im Abschnitt III A § 10 des Landtagsabschiedes vom 29. Juli 1876 getroffene 
Bestimmung bleibt auch für die X V. Finanzperiode in Wirksamkeit.
	        
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