Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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0 15. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, zur Linderung der im Regierungsbezirke von 
Unterfranken und Aschaffenburg hervorgetretenen Nothstände Unterstützungen bis zum Betrage 
von 150,000 JX sowie weitere solche bis zum Maximalbetrage von 50,000 Jn zu gleichem 
Zwecke bei eintretenden Nothständen in anderen Gegenden des Königreichs à conto des Etats 
der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben zu gewähren. 
∆16. 
Behufs der Deckung des nach der Generalfinanzrechnung pro 1878 bestehenden Defizites 
wird der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes 
Anlehen im Betrage von 10/033,800 -„A aufzunehmen und das Anlehens-Kapital um den 
Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten zu erhöhen. 
Die Bestimmungen über die Tilgung dieses Anlehens bleiben den künftigen Finanz- 
gesetzen vorbehalten. 
Gegeben zu München, den 25. Februar 1880. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Kutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
18
	        
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