Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

An Geld bis zu 150 -¼“ oder mit Haft wird gestraft: 
1) wer für eine in Bayern nicht zugelassene Lotterie oder Ausspielung Loose ver- 
kauft, oder Theilnehmer sammelt, 
2) wer eine in Bayern nicht zugelassene Lotterie oder Ausspielung öffentlich an- 
kündigt, Loose oder Promessen hiezu oder Promessen auf Prämien eines in- 
oder ausländischen Lotterie-Anlehens ausbietet, oder zur Theilnahme an einer 
solchen Unternehmung einladet. 
Gegeben zu München, den 28. Februar 1880. 
Ludwig. 
u. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Gesetz, die Abänderung des Artikel 9 des pfälzischen Notariatsgesetzes vom 25. Ventbse XI betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. eit. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes beschlossen, zum Behufe der 
Verabschiedung des Antrages, welcher durch Gesammtbeschluß der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten bezüglich der Abänderung des Artikel 9 des pfälzischen 
Notariatsgesetzes vom 25. Ventöse XI (16. März 1803) an Uns gebracht worden ist,
	        
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