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diesem Antrage Unsere Genehmigung zu ertheilen und verordnen demgemäß mit Gesetzes-
kraft, was folgt:
Einziger Artikel.
In der Pfalz können Notariatsurkunden ohne Zuziehung von Zeugen oder eines
zweiten Notars ausgenommen werden.
Die Zuziehung von zwei Zeugen oder eines zweiten Notars ist jedoch geboten:
1) wenn ein Betheiligter blind, taub, stumm oder der deutschen Sprache nicht
mächtig ist;
2) wenn ein Betheiligter dies verlangt.
Unberührt bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung
1) der Testamente,
2) der Schenkungen, selbst unter Ehegatten,
3) des Widerrufs von Testamenten und Schenkungen und
4) der Vollmachten zur Vornahme der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Rechts-
handlungen.
Bezüglich der Eigenschaften der beizuziehenden Zeugen finden die bisher geltenden
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Erforder-
nisses der Staatsangehörigkeit das der Reichsangehörigkeit tritt.
Gegeben zu München, den 28. Februar 1880.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.
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