Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

AÆ 14. 103 
orbentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, genehmigte, Beschaffung eines neuen Schieß- 
platzes für die Garnison München im Betrage zu 674,000 -X ist der k. Staatsminister 
der Finanzen ermächtigt, ein Anlehen bis zum Betrage von 4°/209,365 JX aufzunehmen 
und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten und der während 
des Laufes der XV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Artikel 3. 
Zum Zwecke der Tilgung des nach Artikel 2 aufzunehmenden Anlehens einschließlich 
der Aufbringungskosten und Zinsen während des Laufes der XV. Finanzperiode sind: 
1) Zuschüsse aus dem ordentlichen Militär-Etat im Betrage zu 1,139,894 —X nach 
Maßgabe der innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Jahren vom 
Jahre 1880,81 an jährlich in denselben einzustellenden Raten zu leisten, 
2) die aus dem Verkaufe eines Theiles des Marsfeldes in München anfallenden 
Erlöse im Betrage zu 2/114,565 „X zu verwenden, 
3) von der Militär-Verwaltung nachstehende Realitäten, sobald dieselben für den 
gegenwärtigen Zweck entbehrlich geworden sind, an die Finanz-Verwaltung zu 
überweisen: 
a) der militärische Holzhof an der Preysingstraße in München (Artikel 2, 
Ziffer 6 des Gesetzes vom 10. März 1878), 
b) das alte Militärgefängniß an der Glockenstraße daselbst, 
c) der an der Corneliusstraße daselbst gelegene Bauplatz Plan.-Nr. 2279½, 
d) das alte Garnisons-Lazareth in Augsburg, 
e) die kleine und große Kreuzkaserne daselbst, 
1) die Jesuitenkaserne daselbst, 
8) der Judenwall mit den Gebäuden am Katzenstadel daselbst, 
h) der Militär-Holzgarten daselbst. 
Die unter Ziffer 1, 2 und 3 aufgeführten Zuschüsse und Erlöse sind an die Staats- 
schulden-Tilgungs-Hauptkasse als besondere Dotation abzuliefern, über deren Verwendung 
in den jeweiligen Finanzgesetzen Vorsorge getroffen werden wird.
	        
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