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Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem inbegriffen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der
Armee und Marine vorgeschriebenen nicht sprengkräftigen Zündungen.
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen nur den
Vorschriften des § 4 dieser Verordnung.
§ 2.
Von der Versendung ksind ausgeschlossen:
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische
von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose,
Pulversätzen rc.;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
83.
Die übrigen in § 1 Abs. 1 und 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen auf Schiffen,
welche Personen befördern, und auf Dampfschiffen überhaupt nicht transportirt, an Schieß-
pulver und Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von
Signalen nothwendig ist. ·
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet nur statt, wenn in sehr dringenden
Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur Füllung
der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen in kürzester Frist
nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen.
84.
Ob andere als die unter den oben genannten Stoffen aufgeführten entzündlichen
Stoffe: ungereinigtes Petroleum, Zündhütchen, Zündspiegel, Metallpatronen, Zündhölzer,
Streichfeuerzeuge u. s. w., sowie ob ätzende Stoffe: Schwefelsäure, Salpetersäure, Salz-
säure u. s. w. auf besonderen Fahrzeugen zu führen sind, oder mit anderen Gütern ver-
laden werden dürfen, hat die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeorts zu bestimmen.
Gestattet sie die Verladuug mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die erforderlichen
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