Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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817. 
Bei Einladung und Löschung von ungereinigtem Petroleum darf ebensowenig, wie auf 
den diese Waare an Bord habenden Schiffen Feuer oder Licht gemacht, noch Tabak 
geraucht werden. 
18. 
Die Ausladung und Lagerung von ungereinigtem Petroleum darf nur auf dem von 
der Polizei= oder Hafenbehörde dazu bestimmten Platze stattfinden. 
8 19. 
Als ungereinigtes Petroleum im Sinne dieser Verordnung ist dasjenige anzusehen, 
welches nicht klar und dünnflüssig ist. 
V. Bestimmungen über den Transport von Arsenikalien und anderen Giftstoffen. 
8 20. 
Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als: 
Arsenmetall, nämlich Fliegenstein und Scherbenkobalt; Arseniksäure; arsenige 
Säure (weißer Arsenik, Hüttenrauch); Rauschgelb (Auripigment); Realgar (rothes 
Arsenikglas); ferner Quecksilber-Präparate, als ätzendes Sublimat und andere 
dürfen auf dem Rheine nur in festen, aus gutem Holz gearbeiteten, inwendig mit starker 
und dichter Leinwand sorgfältig und dauerhaft zu verklebenden Fässern oder Kisten ver- 
sendet werden. Auf jedem Kollo muß mit großen leserlichen Buchstaben in schwarzer 
Oelfarbe das Wort „Gift“ angebracht sein. 
8 21. 
Wenn Giftstoffe (F 20) in Mengen von 100 und mehr Centnern versendet werden 
sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche noch andere Güter enthalten, nur in besonderen 
wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. 
Vor der Verladung muß der Schiffer der Polizei= und Hafenbehörde Anzeige erstatten. 
Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe (§ 20) bestimmten 
Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
	        
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