Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

MÆ 16. 113 
Imgleichen hat dieselbe, falls Giftsioffe in Mengen unter 100 Centnern zusammen 
mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, die Art und Weise der Verladung 
vorzuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abgesondert von 
Konsumtibilien gestauet werden. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen hat sie dem 
Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen. 
822. 
Die Polizei- oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat die Verladung zu unter- 
sagen, wenn die Kolli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahr- 
zunehmen sind. 
VI. Haftung der Befrachter für die Verpachung. 
23. 
Für die in den §§ 5 und 20 vorgeschriebene Verpackung ist der Befrachter ver- 
antwortlich. 
VII. Strafbestimmung. 
* 24. 
Auf Zuwiderhandlungen der Befrachter und der Schiffer gegen die Vorschriften dieser 
Verordnung bezw. gegen die Anordnungen der Hafen= oder Polizeibehörde, findet der 
Artikel 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 Anwendung. 
VIII. Schlußbestimmung. 
8 25. 
Auf der Stromstrecke unterhalb Spyk finden obenstehende Bestimmungen nur insoweit 
Anwendung, als sie den Transport ätzender und giftiger Stoffe betreffen. 
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explosiver 
Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen 
Schiffe in den Häfen bleiben unberührt. 
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