Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen zur revidirten Eichordnung und zur Justruktion 
hiezu vom 1. Febrnar 1876 betr. 
Auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, wird behufs Erzielung größtmöglicher Gleichmäßigkeit der 
eichamtlichen Prüfungen von gleicharmigen oberschaligen Waagen (Tafelwaagen) in Aus- 
führung des §. 61 der revidirten Eichordnung vom 1. Februar 1876, sowie zur Prähisi- 
rung der Instruktion IX Nr. 37 bis 44 hiezu Folgendes bestimmt: 
Fünfter Nachtrag 
zur revidirten Eichordnung und Instruktion vom l. Februar 1876. 
1. An keiner gleicharmigen oberschaligen Waage dürfen die zur Aufnahme der Ge- 
wichte oder der Last besiimmten Schalen so weit ausladen, daß ein Umschlagen der 
ganzen Waage eintritt, wenn die Gewichtsstücke, welche der größten zulässigen Last der 
Waage entsprechen, auf einer und derselben Seite jeder der beiden Schalen mit ihrem 
Bodenrande so nahe als möglich an dem Rande der letzteren aufgestellt werden. Bei 
der hierauf zu richtenden, übrigens mit der erforderlichen Vorsicht auszuführenden 
Untersuchung soll der Regel nach die größte zulässige Last, für welche die Waage be- 
stimmt ist, auf jeder Seite durch zwei Gewichtsstücke dargestellt werden. (s. jedoch 
Nr. 3 und 6.) 
Etwa bei dieser Vorprüfung eintretende Kippungen oder Hemmungen des Waagen- 
(Hebel-) Mechanismus sind außer Acht zu lassen. 
2. Hat die Vorprüfung ad 1 keinen Anstand ergeben, und hat sich ferner ergeben, 
daß die Waage bei der größten zulässigen Belastung, für welche sie bestimmt ist, unter 
Aufstellung der diese Belastung darstellenden Gewichtsstücke in der Mitte der Schalen, 
vorschriftsmäßige Empfindlichkeit und Richtigkeit besitzt, so soll die weitere Prüfung, 
ob bei der Anwendung der Waage Kippungen des Waagen= (Hebel-) Mechanismus 
und Störungen der regelmäßigen Funktionirung desselben nicht zu befürchten sind, bezw. 
ob die Leistungen der Waage nach Empfindlichkeit und Richtigkeit genügend bleiben,
	        
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