Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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7. Diejenigen Anordnungen der Gewichtsstücke, welche bei der Prüfung ad 2 ein- 
gehalten werden sollen, sind die folgenden: 
(Die beiden Gewichtsstücke auf der einen Seite der Waage werden mit A und a, 
auf der anderen Seite mit B und b bezeichnet, wobei A und B, im Falle die beiden 
auf jeder Seite aufzusetzenden Stücke unter einander nicht gleich sind, die größeren 
bedeuten.) 
I. Bei viereckigen Schalen. 
1. A und B in gleichgerichteten äußersten Abständen von der Mitte längs und 
seitwärts des Balkens: 
  
  
2. A und B in gleichgerichteten äußersten Abständen von der Mitte scitwärts vom 
Valken und entgegengesetzten äußersten Abständen von der Mitte längs des Balkens: 
(990 
½ 
3. A und B in gleichgerichteten äußersten Abständen von der Mitte längs des 
Balkens und entgegengesetzten äußersten Abständen seitwärts vom Balken: 
4. A und B in entgegengesetzten äußersten Abständen von der Mitte seitwärts und 
längs des Balkens-: 
  
  
  
  
 
	        
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