eseh- und Verordnungs= iit
für das
Königreich Bayern.
20.
München, den 3. April 1880.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 29. März 1880, die standesomtliche Behandlung der Geburts- und Sterbesälle auf dem
Bodensee betr. — Bekanntmachung vom 30. März 1880, den Schutz und die Aufrechtbaltung der Ordnung
des Eisenbabnbetriebes betr. — Hosdienst. Nachrichten. — Erbebung in den Freiherrnstand. — Ordens-Verleihungen.
— Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Decorationen.
Bekanntmachung, die standesamtliche Behandlung der Geburts= und Sterbefälle
auf dem Bodensee betreffend.
Staatsministerium des Böniglichen Hauses und des Teuhern.
Hinsichtlich der standesamtlichen Behandlung der auf dem Bodensee eintretenden
Geburts= und Sterbefälle haben sich die Regierungen der Bodenseeuferstaaten über folgende
Erundsätze verständigt:
1) Die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Ge-
burts= und Sterbefälle, welche in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers
sich ereignen, soll durch den Standesbeamten des betreffenden Uferbezirkes vor-
genommen werden.
Diejenigen Geburts= und Sterbefälle, welche auf der Seefläche außerhalb der
unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, sollen durch den Standes-
beamten desjenigen Bezirkes beurkundet werden, in welchem das Schiff oder
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