Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Fahrzeug, auf dem der Fall sich ereignet oder von dem eine Leiche aus dem 
See aufgenommen wird, seinen regelmäßigen Standort inne hat. 
3) Durch die vorstehenden Verabredungen soll in keiner Weise den Hoheitsver- 
hältnissen auf dem Bodensee präjudizirt sein. Ebensowenig soll hiedurch den 
Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten 
vorgegriffen werden. 
Die gegenseitige Mittheilung der Civilstandsurkunden über die auf dem Bodensee 
vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle richtet sich nach den unter den Ufer- 
staaten diesfalls besiehenden oder noch zu treffenden allgemeinen Verabredungen. 
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München, den 29. März 1880. 
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m— 
rhr. v. Crailsheim. 
Der General. Serretär: 
Dr. v. Prestele. 
Bekanntmachung, den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes betr. 
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Nachdem die am 15. April l. Is. zur Eröffnung gelangende Bahnstrecke Miltenberg— 
Amorbach zunächst nach den Vorschriften über Bahnen untergeordneter Bedeutung betrieben 
werden wird, so finden auf dieselbe die unter Ziffer 1 bis einschl. IV der Bekanntmachung 
vom 3. Mai v. J., gleichen Betreffs, (Ges.= u. V.-Bl. Nr. 26) getroffenen Bestimmungen 
gleichmäßige Anwendung. 
München, den 30. März 1880. 
Arhr. vu. Crailsheim. 
Der General. Secretär: 
Dr. v. Prestele.
	        
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