Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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schlag im jüngsten Sommer schwer geschädigten Kreisangehörigen zur Verfügung 
gestellt wurden, nachträglich gutgeheißen, und 
b) beschlossen, aus den Renten des genannten Fondes für 1880 der Stadt Brückenau 
zur Schuldentilgung eine Unterstützung von 3,000 X zu gewähren, den Rest 
jener Renten aber im Betrage von 4,300 4 Unserer Kreisregierung, Kammer 
des Innern, für im Laufe des Jahres etwa eintretende Nothfälle zur Verfügung 
zu stellen. 
Wir ertheilen diesen Beschlüssen Unsete Genehmigung. 
10. Die Beschlüsse des Landrathes bezüglich der Gehaltsverhältnisse der Beamten 
der Kreisirrenanstalt, sowie hinsichtlich baulicher Verbesserungen an den Anstaltsgebäuden 
erhalten Unsere Genehmigung. 
11. Was die an Uns gerichtete allerunterthänigste Bitte betrifft, das Verfahren 
über die Lieferung von Eisenbahnschwellen einer Prüfung unterstellen zu lassen, so sind 
die Bedingungen für die Schwellenlieferung zur Bahnunterhaltung von der Generaldirection 
Unserer Verkehrsanstalten bereits einer Modification zu dem Zwecke unterzogen worden, 
um, entsprechende Preisstellung vorausgesetzt, auch kleinere Lieferungen vergeben zu können. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, verbinden Wir hiemit 
die erneute Anerkennung seines regen und umsichtigen Bestrebens in der Förderung der 
Interessen des Kreises und versichern denselben Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 5. April 1880. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeuser. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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