Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Art. 2. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staats-Eisen- 
bahnen, sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in 
Art. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vor- 
läufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen 
bis zum 31. März 1880 in Geltung. 
Art. 3. 
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und 
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen 
und Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XIV. Finanz- 
periode in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1880 fortbezahlen 
zu lassen und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summe zu verwenden, welche 
für je ein Jahr der XIV. Finanzperiode vorgesehen ist. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 12. Januar 1880. 
Ludwig. 
v. pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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