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Bekanntmachung, Betrag der Natural-Verpflegungs-Vergütung für 1880 betr.
K. Staatsministerium des Innern und RKriegsministerium.
Gemäß Ziff. 6 der Instruction vom 28. September 1875 zur Ausführung des
Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 579) wird die im Centralblatte für das
Deutsche Reich vom Jahre 1880 S. 10 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzleramts
vom 30. Dezember v. Is. nachstehend veröffentlicht.
München, den 13. Januar 1880.
v. Pfeufer. v. Maillinger.
Der General-Secretär:
Ministerialrath v. Schlereth.
Abdruck.
Bekanutmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) ist
der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1880
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 85 Pfg. 70 Pfg.
b) „ „Mittagskost 43 „ 38 „
c) ,, Abendbost 26 „ 21 „
d) Morgenkost .. 16 „ 11 „
Berlin, den 30. Dezember 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Eck.