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Dieselben haben bei Beendigung dieser Verwendung den Rechts-
praktikanten ein verschlossenes Zeugniß über die Dauer der Verwendung,
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Lei-
stungen der Rechtspraktikanten und die hiebei hervorgetretenen Mängel
auszuhändigen.
Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes sind in dem Zeugnisse
unter genauer Angabe der Dauer und der Gründe derselben anzuführen.
S. 7.
Alle mit der Vorbereitung der Rechtspraktikanten befaßten Beamten
und Rechtsanwälte haben dafür zu sorgen, daß der Vorbereitungsdienst
den Rechtspraktikanten volle Gelegenheit bietet, sich in allen Geschäfts-
zweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und den Dienst
in materieller und formeller Hinsicht kennen zu lernen.
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Der Rechtspraktikant hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in
welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit, unter Hervorhebung einzelner
bedeutenderer Geschäfte, zu geben ist.
Dasselbe ist während des Vorbereitungsdienstes bei den Behörden
allwöchentlich dem Beamten, bei welchem der Rechtspraktikant beschäftigt
ist, behufs der Bestätigung der Richtigkeit der Einträge vorzulegen; ist
der Beamte nicht zugleich Vorstand der Behörde, so erfolgt allmonatlich
die Vorlage des Verzeichnisses auch an diesen; die Einsichtnahme hat der
Vorstand zu bestätigen.
Während des Vorbereitungsdienstes bei den Rechtsanwälten ist das
Geschäftsverzeichniß allwöchentlich dem Rechtsanwalt behufs Bestätigung
der Richtigkeit der Einträge vorzulegen.