Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Dieselben haben bei Beendigung dieser Verwendung den Rechts- 
praktikanten ein verschlossenes Zeugniß über die Dauer der Verwendung, 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Lei- 
stungen der Rechtspraktikanten und die hiebei hervorgetretenen Mängel 
auszuhändigen. 
Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes sind in dem Zeugnisse 
unter genauer Angabe der Dauer und der Gründe derselben anzuführen. 
S. 7. 
Alle mit der Vorbereitung der Rechtspraktikanten befaßten Beamten 
und Rechtsanwälte haben dafür zu sorgen, daß der Vorbereitungsdienst 
den Rechtspraktikanten volle Gelegenheit bietet, sich in allen Geschäfts- 
zweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und den Dienst 
in materieller und formeller Hinsicht kennen zu lernen. 
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Der Rechtspraktikant hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in 
welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit, unter Hervorhebung einzelner 
bedeutenderer Geschäfte, zu geben ist. 
Dasselbe ist während des Vorbereitungsdienstes bei den Behörden 
allwöchentlich dem Beamten, bei welchem der Rechtspraktikant beschäftigt 
ist, behufs der Bestätigung der Richtigkeit der Einträge vorzulegen; ist 
der Beamte nicht zugleich Vorstand der Behörde, so erfolgt allmonatlich 
die Vorlage des Verzeichnisses auch an diesen; die Einsichtnahme hat der 
Vorstand zu bestätigen. 
Während des Vorbereitungsdienstes bei den Rechtsanwälten ist das 
Geschäftsverzeichniß allwöchentlich dem Rechtsanwalt behufs Bestätigung 
der Richtigkeit der Einträge vorzulegen.
	        
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