Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

?27. 
) Mü#ndliche Prüfung. 
3) Cenfur der schrift- 
lichen Arbeiten. 
269 
Unserem Staatsministerium der Justiz bleibt jedoch vorbehalten, 
die Auswahl der Probeaufgaben aus dem in §F. 18 Nr. lb bezeichneten 
Gegenstande und des daraus zu entnehmenden praktischen Falls bis auf 
Weiteres dem Oberlandesgerichte Zweibrücken zu übertragen. 
Ingleichen ermächtigen Wir Unser Staatsministerium des Innern, 
die Bestimmung des praktischen Falls aus dem Gebiete der inneren 
Verwaltung, dann im Benehmen mit Unserem Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auch die Auswahl der 
Probeaufgaben aus dem in §. 18 Nr. 7 bezeichneten Gegenstande der 
Regierung der Pfalz zu überlassen. 
g. 21. 
Bei der nach Maßgabe der H8. 33 und 34 der angeführten Ver- 
ordnung vom 6. März 1830 mit der schriftlichen Prüfung zu ver- 
bindenden mündlichen Prüfung ist dem Rechtspraktikanten als Aufgabe zu 
stellen, daß er über den von ihm bereits bearbeiteten praktischen Fall 
aus dem bürgerlichen Rechte einen mündlichen Vortrag erstatte. 
g. 22. 
Von den für die Prüfung aus dem Justizfache gebilbeten Kom- 
missionen hat 
1) die Prüfungskommission des Oberlandesgerichts München ständig 
die Censur der über die Probeaufgaben aus dem Strafrechte und 
aus dem Strafprozesse an allen Prüfungsorten des Königreichs 
gelieferten Arbeiten, 
2) die Prüfungskommission des Oberlandesgerichts Zweibrücken ständig 
die Censur der Bearbeitungen der Aufgaben aus den in §. 20 
Absatz 2 bezeichneten Gegenständen zu übernehmen, während 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.