?27.
) Mü#ndliche Prüfung.
3) Cenfur der schrift-
lichen Arbeiten.
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Unserem Staatsministerium der Justiz bleibt jedoch vorbehalten,
die Auswahl der Probeaufgaben aus dem in §F. 18 Nr. lb bezeichneten
Gegenstande und des daraus zu entnehmenden praktischen Falls bis auf
Weiteres dem Oberlandesgerichte Zweibrücken zu übertragen.
Ingleichen ermächtigen Wir Unser Staatsministerium des Innern,
die Bestimmung des praktischen Falls aus dem Gebiete der inneren
Verwaltung, dann im Benehmen mit Unserem Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auch die Auswahl der
Probeaufgaben aus dem in §. 18 Nr. 7 bezeichneten Gegenstande der
Regierung der Pfalz zu überlassen.
g. 21.
Bei der nach Maßgabe der H8. 33 und 34 der angeführten Ver-
ordnung vom 6. März 1830 mit der schriftlichen Prüfung zu ver-
bindenden mündlichen Prüfung ist dem Rechtspraktikanten als Aufgabe zu
stellen, daß er über den von ihm bereits bearbeiteten praktischen Fall
aus dem bürgerlichen Rechte einen mündlichen Vortrag erstatte.
g. 22.
Von den für die Prüfung aus dem Justizfache gebilbeten Kom-
missionen hat
1) die Prüfungskommission des Oberlandesgerichts München ständig
die Censur der über die Probeaufgaben aus dem Strafrechte und
aus dem Strafprozesse an allen Prüfungsorten des Königreichs
gelieferten Arbeiten,
2) die Prüfungskommission des Oberlandesgerichts Zweibrücken ständig
die Censur der Bearbeitungen der Aufgaben aus den in §. 20
Absatz 2 bezeichneten Gegenständen zu übernehmen, während
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