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3) die Censur der über die Aufgaben aus dem Handels-, Wechsel-
und Konkursrecht, dann aus dem Civilprozesse einschließlich des
Konkursverfahrens an allen Prüfungsorten und der in den
Landestheilen rechts des Rheins über die Aufgaben aus dem
gemeinen bürgerlichen Rechte und dem bayerischen Hypothekenrechte,
dann über den praktischen Rechtsfall gelieferten Arbeiten von
Unserem Staatsministerium der Justiz alljährlich in ange-
messenem Wechsel unter die Prüfungskommissionen der drei
übrigen Oberlandesgerichte derart vertheilt wird, daß eine dieser
Kommissionen die Censur der Bearbeitungen aus zwei, jede der
anderen Kommissionen aber die Censur der Bearbeitungen aus
einem der vorbezeichneten Gegenstände zu übernehmen hat.
G. 23.
Die Censur der Bearbeitungen der Aufgaben aus der zweiten Ab-
theilung wird fortan sieben Prüfungskommissionen in der Weise über-
tragen, daß:
1) die Beurtheilung der Arbeiten über die gemäß §. 20 Absatz 3
von der Regierung der Pfalz' ausgewählten Aufgaben ständig die
Prüfungs-Kommission dieser Regierung,
2) je eine der anderen sechs Prüfungs-Kommissionen aber die
Censur über sämmtliche in einem Gegenstande gelieferten Be-
arbeitungen der von Unseren Staatsministerien bestimmten
Aufgaben zu übernehmen hat.
Die betreffenden Staatsministerien werden alljährlich in ange-
messenem Wechsel die sechs Regierungen, deren Prüfungs-Kommissionen
die Censur der in Nr. 2 bezeichneten Arbeiten zu übernehmen haben,
und den Gegenstand bestimmen, welcher einer jeden dieser Kommissionen
zugewiesen wird.