Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

b) Klassifikarion. 
i) Prüfungs-Zeuguisse. 
Prüfung für den 
böheren Finanzdienß. 
271 
g. 24. 
Die Klassifikation hat nach den in 9§§. 37—39 der Verordnung 
vom 6. März 1830 und in den ihr nachgefolgten Normen enthaltenen 
Vorschriften zu erfolgen, jedoch mit dem Abmaße, daß fortan Nebennoten 
über Orthographie und Kalligraphie nicht snehr ertheilt werden. 
Unter den Rechtspraktikanten einer und derselben Befähigungsklasse 
bestimmt sich die Reihenfolge nach den Nebennoten aus dem mündlichen 
Vortrag und, insoweit sich hiedurch keine Verschiedenheit ergibt, nach 
den Nebennoten aus dem Stil und der Darstellung. 
g. 26. 
Rechtspraktikanten, welche entweder im Justizfach oder im Ad- 
ministrativfach in sieben der aus den Probeaufgaben erhaltenen vierzehn 
Klassenzahlen mit der Note der unzureichenden Befähigung (IV) ge- 
würdigt wurden, sind zur Wiederholung der Prüfung zu verweisen. 
8. 26. 
In das Prüfungszeugniß sind nach der Hauptnote die Nebennoten 
aus dem mündlichen Vortrag, dann aus dem Stil und der Darstellung 
aufzunehmen. 
§. 27. 
Rechtspraktikanten, welche die Befähigung zu einem Amte des 
höheren Finanzdienstes erlangen wollen, haben nach dem Schlusse der 
zweiten Prüfung noch sechs Monate im Dienste bei einem Rentamte zu 
verwenden. 
Auf diesen Vorbereitungsdienst finden die in den S#§#. 6—10 ent- 
haltenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
48“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.