b) Klassifikarion.
i) Prüfungs-Zeuguisse.
Prüfung für den
böheren Finanzdienß.
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g. 24.
Die Klassifikation hat nach den in 9§§. 37—39 der Verordnung
vom 6. März 1830 und in den ihr nachgefolgten Normen enthaltenen
Vorschriften zu erfolgen, jedoch mit dem Abmaße, daß fortan Nebennoten
über Orthographie und Kalligraphie nicht snehr ertheilt werden.
Unter den Rechtspraktikanten einer und derselben Befähigungsklasse
bestimmt sich die Reihenfolge nach den Nebennoten aus dem mündlichen
Vortrag und, insoweit sich hiedurch keine Verschiedenheit ergibt, nach
den Nebennoten aus dem Stil und der Darstellung.
g. 26.
Rechtspraktikanten, welche entweder im Justizfach oder im Ad-
ministrativfach in sieben der aus den Probeaufgaben erhaltenen vierzehn
Klassenzahlen mit der Note der unzureichenden Befähigung (IV) ge-
würdigt wurden, sind zur Wiederholung der Prüfung zu verweisen.
8. 26.
In das Prüfungszeugniß sind nach der Hauptnote die Nebennoten
aus dem mündlichen Vortrag, dann aus dem Stil und der Darstellung
aufzunehmen.
§. 27.
Rechtspraktikanten, welche die Befähigung zu einem Amte des
höheren Finanzdienstes erlangen wollen, haben nach dem Schlusse der
zweiten Prüfung noch sechs Monate im Dienste bei einem Rentamte zu
verwenden.
Auf diesen Vorbereitungsdienst finden die in den S#§#. 6—10 ent-
haltenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
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