Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Uebergaugsbestim- 
mungen 
g. 28. 
Nach Vollendung dieser Vorbereitung haben sich die Rechtsprakti- 
kanten einer weiteren Prüfung zu unterziehen; dieselbe besteht in der 
Bearbeitung eines praktischen Falls aus dem Gebiete der Finanzverwal- 
tung, welcher von Unserem Staatsministerium der Finanzen bestimmt 
wird. 6 
Die Prüfung wird alljährlich an einem Tage des Monats Juli, 
zum ersten Male im Juli 1883, abgehalten. 
Die zur Ausführung der vorstehend getroffenen Anordnungen weiter 
erforderlichen Vorschriften, insbesondere über den Tag und die Orte der 
Abhaltung der Prüfung, über die Bildung der Prüfungs-Kommissionen, die 
Censur der Bearbeitungen und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse, 
werden von Unserem Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
29. 
Die Vorbereitung für die in den Jahren 1880 und 1881 statt- 
findenden praktischen Prüfungen und die Bescheidung der Gesuche um 
Zulassung zu diesen Prüfungen, sowie der damit verbundenen Dispen- 
sationsgesuche erfolgen nach den bisher geltenden Bestimmungen. 
Die in F. 8 über die Führung des Geschäftsverzeichnisses gegebenen 
Vorschriften treten für diejenigen Rechtspraktikanten, welche die theore- 
tische Prüfung im Jahre 1879 oder früher bestanden haben und zu der 
im Jahre 1882 abzuhaltenden zweiten Prüfung zugelassen werden wollen, 
schon vom 1. Juni 1880 ab in Kraft. 
F. 30. 
Bezüglich der Prüfungsgegenstände und der Aufgaben hat es 
4) in den Landestheilen rechts des Rheins für die im Jahre 1880 
stattfindende praktische Prüfung bei den dermalen bestehenden 
Vorschriften sein Bewenden, während für die im Jahre 1881
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.