Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Gesetz und Verordnungs-Blat 
für das 
Königreich Bayern. 
38696. 
München, den 3. Mai 1880. 
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 27. April 1880, die Praxis der Bewerber um Anstellung im Jußtiz- 
staatsdienste betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Praxis der Bewerber um Anstellung 
im Justizstaatsdienste betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etce. ete. 
Wir finden Uns bewogen, über die Praxis der Bewerber um Anstellung im Justiz- 
staatsdienste, welche die Fähigkeit zum Richteramte erlangt haben, zu verordnen, was folgt: 
–. 1. 
Rechtspraktikanten, welche sich um Anstellung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder 
Gerichtsschreiber bewerben, haben nach befriedigender Erstehung der zweiten Prüfung bis 
zur Anstellung die Praxis bei einem Oberlandesgerichte, einem Landgerichte, bei der Staats- 
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