Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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anwaltschaft an einem dieser Gerichte, bei einem Amtsgerichte, bei einem Rechtsanwalte 
oder Notar fortzusetzen. Auch können dieselben als Hilfsarbeiter in Unser Staatsmini- 
sterium der Justiz berufen oder bei einer Kammer des Landtags verwendet werden. 
Die vom Schlusse der zweiten Prüfung an bis zur Bekanntgabe der Prüfungsnote 
erstandene Praxis wird der nach Bekanntgabe des Prüfungs-Ergebnisses fortgesetzten Praxis 
gleichgeachtet. 
Freigegeben sind den geprüften Rechtspraktikanten die Wahl und der Wechsel der 
Praxis vorbehaltlich folgender Bestimmungen: 
g. 2. 
Alle Bewerber um Anstellung im Staatsdienste als Richter oder Staatsanwalt, 
insoferne solche nicht bereits im Gerichtsschreiberdienste angestellt sind, haben innerhalb des 
in C. 1 bezeichneten Zeitraumes mindestens während der Dauer eines Jahres gerichtliche 
Praxis zu nehmen. 
Von dieser Praxis haben diejenigen, welche sich um eine solche Anstellung in den 
Landestheilen diesseits des Rheines bewerben, mindestens sechs Monate der Beschäftigung 
in der nichtstreitigen Rechtspflege bei einem Amtsgerichte und zwar vorzugsweise im 
Hypothekenwesen, zu widmen. 
Unser Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, in besonders gelagerten Fällen 
und wenn eine solche Ausnahme mit den Interessen des Dienstes vereinbarlich erscheint, 
von den unter Absatz 1 und 2 gegebenen Vorschriften ganz oder theilweise abzusehen. 
§. 3. 
Bewerber um Notariatsstellen müssen mindestens zwei Jahre bei Notaren gearbeitet 
haben. 
§S. 4. 
Die Zahl der bei einem Gerichte oder bei einer Staatsanwaltschaft aufzunehmenden 
geprüften Rechtspraktikanten richtet sich nach der Möglichkeit ihrer zweckmäßigen und voll- 
ständigen Beschäftigung. 
Die Bewilligung zum Eintritte in die Praxis bei einem Amtsgerichte wird von dem 
mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Ober-Amtsrichter, bei einem Oberlandesgerichte
	        
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