Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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43, 44 Absatz 3, 52 Absatz 2 der revidirten Vereinssatzungen in der nachstehend abge- 
druckten Fassung zu genehmigen. 
Hohenschwangau, den 14. Januar 1880. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein. 
Neue Fassung 
der S#. 16, 17, 29 Absatz 1, 43, 44 Abs. 3, 52 Abs. 2 der revidirten Satzungen 
des Pensions-Vereins für Wittwen und Waisen der königlichen Notare in den Landes- 
theilen diesseits des Rheines. 
S. 16. 
Eine Wittwe erhält eine Jahrespension von 250 Mark. 
S. 17. 
Eine einfache Waise erhält 50 Mark, eine Doppelwaise 70 Mark Jahrespension. 
§. 29 Absaß 1. 
Der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht werden durch die Generalversammlung, 
beide auf sechs Jahre, gewählt; vor Ablauf dieser Verwaltungsperiode findet jedesmal eine 
neue Wahl (G. 43) nach relativer Stimmenmehrheit statt, wobei jedoch die austretenden 
Mitglieder wieder wählbar sind.
	        
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