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gleichen Monats, das Verfahren im Verwältungswege bei Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über das Gebührenwesen und die Erbschaftssteuer betreffend, (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 1463) bestimmt, daß zur administrativen Strafeinschreitung bei Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Wechselstempelsteuer, dann über die Ge-
bühren von Werthpapieren, Lombarddarlehen und Versicherungsverträgen, ferner über die
Verwendung von Stempel= und Gebührenmarken überhaupt, soferne nicht die betreffenden
Gebühren bei einem andern k. Rentamte anfallen oder die Competenz der vorgesetzten Dis-
ciplinarbehörde gegeben ist (Artikel 273 Absatz 2 des Gesetzes über das Gebührenwesen
vom 18. August vorigen Jahres), im Stadtbezirke München das k. Stadtrentamt
München III und im Bezirke der k. Rentämter in Nürnberg das k. Rentamt
Nürnberg II zuständig ist.
Im Uebrigen ist jedes Rentamt hinsichtlich der seiner Verwaltung zugewiesenen Ab-
gaben auch zur etwa veranlaßten administrativen Strafverfolgung competent, und es sind
demnach gegebenen Falls die Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
a) über die Gebühren für Notariatsurkunden, sowie über die Erbschaftssteuer in
München an das k. Stadtrentamt München II, in Nürnberg an das k. Rent-
amt Nürnberg II,
über die Besitzveränderungsgebühren und das Gebührenäquivalent in München
an das k. Stadtrentamt München I, in Nürnberg an das k. Rentamt Nürnberg I,
über die Gebühren für öffentliche (nichtnotarielle) Mobiliarversteigerungen in
München an das k. Stadtrentamt München III, in Nürnberg an das k. Rent-
amt Nürnberg I, endlich
b
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d) über die Gebühren von öffentlichen Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien
in München an das k. Stadtrentamt München III, in Nürnberg an das k. Rent-
amt Nürnberg II
zu richten.
München, am 1. Mai 1880.
v. Piedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.