Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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S. 1. 
Für die Beurkundung der in Art. 219 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 
zur Ausführung der Reichs-Eivilprozeßordnung und Konkursordnung bezeichneten Verträge 
beziehen die Notare der Pfalz die in den bestehenden Gebührenordnungen festgesetzten Ge- 
bühren mit der Maßgabe: 
1) daß die in Art. 23 des Gebührenregulativs für die Notare der Pfalz vom 
9. April 1822 festgesetzten Gebühren für die erste vollstreckkare Ausfertigung 
oder für die erste einfache Ausfertigung nicht erhoben werden, wenn der Werth 
des Vertragsgegenstandes 400 „X oder darunter beträgt, 
2) daß die geringste dem Notar zustehende Gebühr (Art. 35 Abs. 1 des Gebühren- 
regulativs vom 9. April 1822) eine Mark beträgt. 
Auf Versteigerungen von Liegenschaften finden die Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 
keine Anwendung. 
§. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Gesetz= und 
Verordnungsblatte in Kraft. 
Schloß Berg, den 13. Mai 1880. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. u. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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