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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse
der Hypothekenbewahrer in der Pfalz betr.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von BZayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 279 Absatz 3 des Gesetzes vom
18. August 1879 über das Gebührenwesen hinsichtlich der Dienst- und Geschäftsverhältnisse
der Hypothekenbewahrer in der Pfalz zu bestimmen, was folgt:
S. 1.
Die Hypothekenämter werden in ihrer gegenwärtigen Einrichtung unter die Dienstes-
aussicht Unseres Staatsministeriums der Justiz gestellt.
g. 2.
Die Hypothekenbewahrer werden von Uns auf Lebenszeit ernannt.
Sie sind öffentliche Beamte und beziehen die in den bestehenden Vorschriften fest-
gesetzten Gebühren.
Das verliehene Amt kann ihnen nur kraft richterlicher Entscheidung entzogen werden.
Bei einer Veränderung in der Organisation der Hypothekenämter oder ihrer Bezirke
können unfreiwillige Versetzungen oder Entfernungen vom Amte verfügt werden.
K. 3.
Für den Wegfall der von den Hypothekenbewahrern bisher bezogenen Remisen wird
denselben ein Entgelt oder der in Artikel 31 und 35 der Verordnung vom 30. October 1817,
die Organisation der Einregistrirungs- und Domänenverwaltung des Rheinkreises betreffend,
festgesetzte Minimalbezug nicht weiter bewilligt.
Den Hypothekenbewahrern soll das für Einschreibungen im öffentlichen Interesse sich
eröffnende Salar von dem Rentamte vorgeschossen werden, welches dasselbe von den Pflich-
tigen zurückzuerheben hat.
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